Regelungen

Regelungen

Fakultative Weiterbildung

Die Weiterbildungskurse der Pädagogischen Hochschule Graubünden richten sich an Bündner Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarschule und der Sekundarstufe 1, an weitere mit der Volksschule befasste Personen (Heilpädagog(-inn)en, Therapeut(-inn)en, Schulleiter(-innen) usw.) sowie an Mitglieder von Schulbehörden. Weitere Teilnehmende können aufgenommen werden, falls in einem Kurs nach Ablauf der Anmeldefrist freie Plätze verfügbar sind.

Für die fakultativen Kurse der PHGR muss ein kostendeckender Beitrag bezahlt werden, d.h. die Kosten für die Kursleitung sowie die Materialkosten gehen zu Lasten der Teilnehmenden oder der Schul- und Kindergartenträger.

Die Kurskosten sind vor Kursbeginn zu entrichten. Allfällige Abmeldungen sind schriftlich an die Abteilung Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule zu richten. Als Entschuldigungsgründe gelten Unfall, Krankheit, schwere Krankheit in der Familie, Todesfall in der Familie, Tätigkeit in Behörden, unvorhergesehene Ereignisse, die die angemeldete Lehrperson unmittelbar betreffen.

Bei Abmeldung nach Erhalt der Rechnung oder bei unentschuldigtem Fernbleiben sind 100% des Kursbeitrages zu entrichten. In entschuldbaren Fällen wird der Kursbeitrag rückerstattet.  

Richtlinien der Bündner Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung

vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement erlassen am 11. Januar 2007 (DV Nr. 16)

Richtlinien (pdf)

1.  Kurspflicht

Alle Lehrpersonen an der Bündner Volksschule und alle Kindergartenlehrpersonen mit einem Pensum von 50 % und mehr sind verpflichtet, innerhalb von drei Schuljahren mindestens 12 halbe Tage während der schul- bzw. kindergartenfreien Zeit für die Weiterbildung einzusetzen. Eine Ausnahme bilden dabei die Pflichtkurse und die schulinterne Weiterbildung, die zur Hälfte in die Schul- bzw. Kindergartenzeit fallen und für die Erfül¬lung der Kurspflicht trotzdem voll angerechnet werden. Lehrpersonen, welche im Verlaufe ihrer beruflichen Tätigkeit eine umfassende berufsbegleitende pädagogische Zusatzausbildung besuchen, können auf Antrag hin vom Amt für Volksschule und Sport von der Verpflichtung zum Besuch von Kursen im Sinne der Richtlinien während der Weiterbildungsjahre befreit werden.

2.    Anerkanntes Kursangebot

Pflichtkurse: Vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement obligatorisch erklärte Kurse
Schulinterne Weiterbildung (SchiWe): Vom Amt für Volksschule und Sport anerkannte und bewilligte Weiterbildungskurse, welche ein ganzes Schulhaus-Team oder ein ganzes Schulteam als Zielgruppe haben
Intensivfortbildung: Fortbildungsurlaube für Lehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen, die während mindestens 10 Jahren und mit einem Pensum von mindestens 20 Lektionen bzw. 14 vollen Stunden pro Woche Unterricht an einer öffentlichen Schule bzw. einem öffentlichen Kindergarten im Kanton Graubünden erteilt haben.
Freiwillige Kurse:

  • der Pädagogischen Hochschule
  • des Vereins „Schule und Weiterbildung Schweiz (swch.ch)“
  • des Schweizerischen Verbandes für Sport in der Schule (SVSS)

Weitere von den lokalen Schul- bzw. Kindergartenbehörden bewilligte Kurse

3. Kostenbeteiligung Kanton

Bei Pflichtkursen übernimmt der Kanton die anfallenden Kosten für Kaderausbildung, Kursleitung, Kurslokalitäten, Material und Kursunterlagen sowie Übernachtungsspesen der Teilnehmenden gemäss den Ansätzen der Personalgesetzgebung. Bei SchiWe-Kursen übernimmt der Kanton die Hälfte der Kosten für die Kursleitung (Honorar, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisespesen) sowie die Hälfte der Pauschale für die Kursorganisation. Bei Intensivfortbildungskursen übernimmt der Kanton die Kurskosten und zahlt Beiträge an die Stelllvertretungskosten beurlaubter Lehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen.

4. Kontrolle der Kurspflicht

Die Kontrolle der Kurspflicht ist Sache der Schul- bzw. der Kindergartenbehörden.

5. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

 

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